Pagina:Decurtins - Rätoromanische chrestomathie, XI.djvu/9

Da Wikisource.

Vorwort V

Dr. Robbi Staatsarchivar besorgte die Kopie der Charta de la Liga nach dem Original in der bündnerischen Kantonsbibliothek. Das Manuskript bezeichnet mit Cbgl entstammt einem handschriftlichen Oktavband des 16. Jahrhunderts, das Kopien von Urkunden u. s. w. des gleichen Jahrhunderts auf grobem Papier geschrieben enthält. Die Initialen sind mit roter Tinte geschrieben. J. Stella in Samaden ist dessen Schreiber.

Im zweiten Teil veröffentlichen wir Unterengadinisches, eine Sammlung, die hauptsächlich durch die rastlose Tätigkeit des greisen C. Bardola zustande kam. Mehr zur Ehrung des Sammlers, der bereits das 85 jährige Geburtstagsjubiläum gefeiert hat, als daß es streng genommen hieher gehörte — Band X hatte ja das Engadinische des 19. Jahrh. zum Gegenstand —, fügten wir hier eine Anzahl Gedichte des gleichen Verfassers bei. Im reichen Sagenmaterial dieses Bandes kommen wir wieder in Berührung mit Wasser-, Luft- und Windgeistern jeder Art. Licht in der Kirche und feurige Kohlen in deren Nähe künden sich scheinbar als Reste eines alten Sonnenkultus. Märchen, Novellen, zahlreiche Kinderverse, Volksspiele und Volkssprichwörter bieten dem Folkloristen einen reichen Schatz besten Belegmaterials. Die Weisheit der Volksmedizin, wo interessante Reste uralten Aberglaubens noch stecken geblieben sind und die Wetter- und Landwirtschaftsregeln, die wohl erst mit dem Fortschreiten der meteorologischen Wissenschaft größere Aufmerksamkeit finden dürften, sind gut vertreten.

Dieser Band bietet aus den zahllosen Rechtsquellen Bündens die romanische Fassung der Kriminal- und Zivilstatuten des unterengadinischen Gerichtes Unter - Muntfallun. Es sind Rechtsquellen, die zur Zeit der Entstehung der Bünde sich entwickelten, wenn auch die vorliegende Abfassung neuere Daten enthält und Revisionen aufweist, die bereits ins 18. Jahrhundert hineinreichen und darüber hinaus. Die letzten Reste der karolingischen Gaueinteilung verschwinden langsam und der nachkommende feudale bischöfliche Staat wird durch die autonome Gerichtsgemeinde ersetzt. Das war die Blütezeit der spezifisch bündnerischen Rechtsgeschichte, die nach Wagner und Salis, welche die Rechtsquellen des Kantons Graubünden teilweise veröffentlichten und verarbeiteten, bereits um 1774 in Stagnation gerieten.

Die beiden Manuskripte, welche wir hier veröffentlichen, dürfen bedeutendes linguistisches und rechtsgeschichtliches Interesse beanspruchen. Es sind Privatabschriften, die wahrscheinlich nach den amtlichen romanischen Publikationen aus der Mitte des 17. Jahrhunderts, abgefaßt wurden. Sie mögen sich mit dem „Cudisch cotschen“des Verfassers der Philomena, des Pfarrers J. Martinus ex Martinis berührt haben; denn er war